Umgang mit Interessenkonflikten

Die Aargauische Kantonalbank (AKB) bietet umfassende Dienstleistungen für ihre Kundinnen und Kunden an. Sie erachtet es dabei als ihre zentrale Aufgabe, die Interessen ihrer Kundinnen und Kunden in bestmöglicher Weise wahrzunehmen. Dennoch lassen sich Interessenkonflikte angesichts der unterschiedlichen Kundenbedürfnisse und der breiten Produktpalette der Bank nicht immer vermeiden. Deshalb hat die AKB den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten geregelt und angemessene organisatorische Massnahmen im Umgang mit Interessenkonflikten getroffen.

Mögliche Konstellationen

Interessenkonflikte können zum Beispiel zwischen der AKB und ihren Kundinnen und Kunden entstehen, zwischen verschiedenen
Kundinnen und Kunden der AKB, zwischen einzelnen Abteilungen der AKB oder zwischen einer Mitarbeitenden oder
einem Mitarbeitenden und einer Kundin oder einem Kunden der AKB.

Mögliche Konfliktsituationen

Interessenkonflikte können sich zum Beispiel in den nachstehend aufgeführten Situationen ergeben:

  • in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung - z.B. bei der Ausführung von Kundenaufträgen oder beim
  • Anbieten eigener Produkte;
  • beim Vertrieb eines Produktes oder einer Dienstleistung, insbesondere beim Vertrieb unternehmenseigener Produkte;
  • bei der Kreditvergabe - z.B. bei Bieterverfahren mehrerer Kundinnen und Kunden oder Kaufpreisfinanzierungen für
  • Immobilien und Firmen oder wenn bei einer Finanzierung Käufer*in und Verkäufer*in Kundinnen oder Kunden sind;
  • bei Erhalt von Zuwendungen von Dritten im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen;
  • bei der Erstellung, Verbreitung und Weitergabe von Finanzanalysen und anderen Informationen über Finanzinstrumente
  • oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten;
  • beim Zusammentreffen von mehreren Kundenaufträgen;
  • beim Zusammentreffen von Kundenaufträgen und Geschäften der AKB oder ihrer Mitarbeitenden;
  • beim Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten;
  • beim Einsatz bankeigener Finanzinstrumente im Rahmen der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung;
  • durch die Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, z.B. Insiderinformationen.

Umgang mit Interessenkonflikten

Die AKB folgt im Umgang mit Interessenkonflikten dem nachfolgenden Konzept:

  1. Interessenkonflikte sollen so früh wie möglich erkannt werden.
    Zu diesem Zweck hat die AKB für ihre Mitarbeitenden und Organe interne Vorschriften erlassen und Prozesse definiert,welche Verantwortlichkeiten im Umgang mit Interessenkonflikten festlegen. Zudem werden die Mitarbeitenden im korrekten Umgang mit Interessenkonflikten sensibilisiert und geschult.
  2. Interessenkonflikte sollen vermieden werden.
    Die AKB sieht verschiedene Massnahmen vor, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Dazu zählen z.B.:
    • Ausführungsgrundsätze
      Die Anforderungen gemäss der Publikation «Ausführungsgrundsätze (Best Execution)» sind bei Geschäften mit
      Finanzinstrumenten zu beachten.
    • Nebenbeschäftigungen, externe Funktionen, öffentliche Ämter und Mandate
      Nebenbeschäftigungen, externe Funktionen, öffentliche Ämter und Mandate sind melde- oder bewilligungspflichtig.
      Einladungen, Geschenke und andere Zuwendungen
    • Einladungen, Geschenke und andere Zuwendungen
      Die AKB hat restriktive Regeln über die Annahme und den Umgang von Zuwendungen und Geschenken erlassen.
    • Informationsausschlüsse und -sperren
      Es bestehen Informationsbarrieren zur Unterbrechung und Kontrolle des Informationsflusses zwischen bestimmten
      Geschäftsbereichen.
    • Unzulässige Marktverhaltensweisen und gesperrte Titel
      Die Marktverhaltensregeln dienen zur Vermeidung von Marktmissbrauch inkl. Ausnützen von Insiderinformationen.
      Die AKB führt zudem eine «Watch List» und eine «Restricted List», welche auch dazu dienen, Interessenkonflikte zu
      erkennen und zu verhindern.
    • Entschädigung durch Dritte
      Entschädigungen von Dritten (Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte und andere monetäre Vorteile) im
      Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung, Anlageberatung und
      Ausführung von Transaktionen (execution-only-Geschäfte) darf die AKB nur annehmen, wenn diese vollumfänglich an
      die Kundin oder den Kunden weitergegeben werden oder diese resp. dieser der Ausrichtung einer Entschädigung an
      die Bank rechtsgenügend zustimmt.
    • Funktionstrennung
      Die Bank stellt die Funktionstrennung durch eine strikte Aufgabentrennung zwischen Vermögensverwaltungs-,
      Anlageberatungs-, Handels- und Abwicklungsabteilungen sicher. Ausnahmen hiervon sind im Rahmen der gesetzlichen
      Vorschriften möglich.
  3. Nicht vermeidbare Interessenkonflikte werden offengelegt.
    Kann ein Interessenkonflikt trotz der festgelegten Regeln und Massnahmen nicht verhindert und dadurch eine Benachteiligung einer Kundin oder eines Kunden nicht ausgeschlossen werden, wird dieser den betroffenen Kundinnen und Kunden gegenüber offengelegt. Die Offenlegung kann persönlich, in Verträgen, Produktinformationen oder auf der Website der AKB erfolgen.

 

Bei weiterführenden Fragen steht Ihnen Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater gerne zur Verfügung.